Das Trägerkorps
Das Trägerkorps
der beiden Brunsbütteler Bürgervereine besteht seit ca. 150 Jahren. 1867, zu der Zeit, als durch den Krieg Preußens gegen den einstigen Verbündeten Österreich das Land Schleswig-Holstein zusammen in preußische "Obhut" gelangte, wurde der Bürgerverein Brunsbüttel gegründet. Erst 8 Jahre später, 1875, wurde im damaligen Gasthaus Busch (später "Hotel zur Post") der Bürgerverein Brunsbüttelhafen gegründet. Aus diesem wurde dann 1950 der Bürgerverein Brunsbüttelkoog-Nord und daraus schließlich 1970 der Bürgerverein Brunsbüttel-Nord (Einzelheiten unter der Rubrik "Vereins-Chronik" und bei Brunsbüttelkoog).
Trägerkorps
Satzungen
des Brunsbüttelkooger Leichenträgerkorps aus dem Jahre 1938
I. Allgemeine Bestimmungen
§1.
Der Verein führt den Namen Brunsbüttelkooger Leichenträgerkorps. Er ist ein gemeinnütziger Verein und gerichtlich nicht eingetragen. Seinen Sitz hat er in Brunsbüttelkoog.
§2.
Zweck des Vereins ist:
1. Seinen Mitgliedern und deren Ehegatten bei Beerdigung in Brunsbüttelkoog oder Brunsbüttel die erforderlichen Leichenträger sowie den Leichenwagen unentgeltlich zu stellen.
2. bei Beerdigung von Nichtmitgliedern die Leichenträger des Vereins gegen Erstattung der Unkosten zur Verfügung zu stellen.
§3.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
II. Mitgliedschaft
§4.
Mitglied des Vereins kann jeder deutsche Staatsangehörige werden. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zahlung des Eintrittsgeldes und des ersten fälligen Beitrages.
Die Mitgliedschaft endet:
a) durch freiwilligen Austritt aus dem Verein,
b) durch Ausschließung. Über die Ausschließung entscheidet der Vereinsleiter.
Ausscheidende oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch an
dem Vereinsvermögen.
III. Verfassung und Geschäftsführung
§5.
Organe des Vereins sind:
a) der Vereinsleiter,
b) der Beirat (Stellvertreter des Vereinsleiters, Schriftwart und Kassenwart
c) die Mitgliederversammlung
§6.
Der Vereinsleiter wird aus dem Kreise der Mitglieder durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder des Beirates werden vom Vereinsleiter ernannt.
§7.
Der Vereinsleiter ist für den gesamten Geschäftsbetrieb des Vereins verantwortlich. Er kann besondere Geschäftsanweisungen erlassen und entscheidet, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt, allein, außer in Angelegenheiten, die seine eigene Person betreffen; er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
§8.
Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert. Die Bestellung oder Abberufung des Vereinsleiters, die Änderung der Satzung, die Auflösung des Vereins sowie eine Bestandsübertragung sind durch die Mitgliederversammlung zu beschließen. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt.
IV. Vermögensverwaltung
§9.
Die Einnahmen des Vereins bestehen aus:
a) den Eintrittsgeldern,
b) den Mitgliedsbeiträgen,
c) den sonstigen Einnahmen.
Die Höhe des Eintrittsgeldes und der Mitgliedsbeiträge sowie den für Inanspruchnahme der Leichenträger bei Beerdigungen von Nichtmitgliedern an den Verein zu zahlenden
Pausch-Unkostenbetrag setzt der Vereinsleiter nach Anhörung des Beirats fest.
§10.
Der Vereinsleiter hat im Laufe des Jahres mindestens einmal eine Kassenprüfung vorzunehmen.
V. Leistungen
§11.
Der Verein stellt seinen Mitgliedern und deren Ehegatten bei Beerdigung in Brunsbüttelkoog oder Brunsbüttel die erforderlichen Leichenträger sowie den Leichenwagen unentgeltlich zur Verfügung. Voraussetzung ist jedoch die Bezahlung des Mitgliedsbeitrages für das Sterbejahr. Wenn die Leistungen ganz oder teilweise von anderer Stelle gewährt werden, erhält das Mitglied oder seine Erben den Wert der Leistungen in bar ausbezahlt.
Bei Beerdigungen von Nichtmitgliedern gewährt der Verein Leistungen nur gegen Bezahlung des festgesetzten Pausch-Unkostenbetrages.
Aufgestellt auf Grund Beschlusses der Mitgliederversammlung.
Brunsbüttelkoog, den 15. Juni 1938
Der Vereinsleiter:
O t t o T h ö l e r t sen.
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