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Satzung

Satzung des Bürgervereins Brunsbüttel-Nord e.V.

§1 Name, Sitz, Zweck
Der Bürgerverein Brunsbüttel-Nord e. V. hat seinen Sitz in Brunsbüttel und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Pinneberg -VR 570 ME- eingetragen.
Er stellt sich folgende Aufgaben:

a) den Sinn für das Wohl der Stadt und ihrer Einwohner zu beleben,
b) das Interesse für Stadtangelegenheiten zu wecken und zu fördern,
c) die Bestrebungen zur Heimat- und Kulturpflege zu unterstützen,
d) die Gemeinschaft seiner Mitglieder durch Veranstaltungen geselligen
Charakters zu festigen,
e) seinen Mitgliedern bei Beerdigungen in Brunsbüttel die erforderlichen Leichenträger
sowie den Leichenwagen unentgeltlich zu stellen.

Die Leistungen zu e) werden jedoch nur bei Eintritt vor dem 65. Lebensjahr und erst nach einer ununterbrochenen Mitgliedschaft von 3 Jahren gewährt. Bei Eintritt nach dem 65. Lebensjahr entfallen diese Leistungen. Bei Epidemien, Naturkatastrophen, kriegerischen oder anderen Ereignissen, mit das normale Maß übersteigenden Sterbefällen, entfallen diese Leistungen.

§ 2 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann
a) jede natürliche oder juristische Person werden, die in Brunsbüttel
wohnt, gewohnt hat oder ihren Firmensitz in Brunsbüttel hat
b) jede natürliche und juristische Personen werden, die sich Brunsbüttel
verbunden fühlt.
2. Zum Erwerb der Mitgliedschaft hat der Antragsteller unter Verwendung
des vom Verein herausgegebenen Vordruckes einen schriftlichen
Aufnahmeantrag an den Verein zu stellen. Über den Aufnahmeantrag
entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
3. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung eine
Person, die sich um den Verein verdient gemacht hat, zum Ehrenmitglied
ernennen.

§ 3 Austritt und Ausschluss
1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
2. Ein Mitglied kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand
zum Ende eines Kalenderjahres aus dem Verein austreten.
3. Ein Mitglied kann bei einem groben Verstoß gegen Vereinsinteressen
ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

§ 4 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

§ 5 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung findet im ersten Quartal eines jeden Jahres statt. Der Vorstand hat jederzeit das Recht, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies beantragen. Weitere Mitgliederversammlungen können durch den Vorstand einberufen werden.
Die Einladung der Mitglieder erfolgt durch schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung. Die schriftliche Einladungsform ist auch gewahrt, wenn die Einladung per Email erfolgt. Die schriftliche Einladung muss spätestens 10 Tage vor der Mitgliederversammlung zugegangen sein.

§ 6 Anträge
Jedes Mitglied und der Vorstand hat das Recht, bis zum Ende eines Geschäftsjahres schriftliche Anträge zur nächsten Mitgliederversammlung zu stellen.

§ 7 Aufgaben der Mitgliederversammlung

1. Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes
2. Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
3. Entlastung des Vorstandes
4. Wahl des Vorstandes
5. Wahl der Kassenprüfer
6. Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
7. Beschlussfassung über Anträge

Die Mitgliederversammlung trifft ihre Entscheidung durch Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Eine Satzungsänderung bedarf einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen. Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens 10% der Mitglieder (Stichtag 1. Januar des Jahres, in dem die Mitgliederversammlung stattfindet) anwesend sind.
Stimmenthaltung, sowie ungültige Stimmzettel, gelten als nicht abgegebene Stimmen.
Die Abstimmungen erfolgen öffentlich durch Handzeichen. Der Versammlungsleiter kann eine geheime Abstimmung durch Stimmzettel anordnen.
Er muss dies tun, wenn 1/10 der anwesenden Mitglieder dies fordern. Der 1. Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung; bei seiner Verhinderung wählt der Vorstand ein Vorstandsmitglied zum Versammlungsleiter. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter, sowie dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 8 Vorstand
Der Vorstand besteht aus:

1. dem 1. Vorsitzenden
2. dem 2. Vorsitzenden
3. dem 1. Schriftführer
4. dem 2. Schriftführer
5. dem 1. Kassenführer
6. dem 2. Kassenführer
7. mindestens 3 Beisitzern

Vorstandsmitglieder werden auf zwei Jahre gewählt. Gewählt wird in den ungeraden Jahren

a) der 1. Vorsitzende
b) der 2. Schriftführer
c) der 2. Kassenführer
d) mindestens ein Beisitzer

und in den geraden Jahren zwei Beisitzer und die übrigen Vorstandsmitglieder. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Wahlperiode aus, findet eine Ersatzwahl statt.
In diesem Fall gilt die Wahl nur für den Rest der Wahlperiode.

§ 9 Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung sowie der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
Die Vertretung des Vereins im Sinne des §26 BGB erfolgt durch den 1. Vorsitzenden, durch den 2. Vorsitzenden und durch den 1. Kassenführer. Je zwei von ihnen vertreten den Verein gemeinsam.
Der Vorstand ist berechtigt, den Kassenführern zur Abwicklung von Online-Banking eine Alleinvertretungsvollmacht für ihre jeweilige Amtsdauer zu erteilen.

§ 10 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 11 Mitgliedsbeitrag
Der Mitgliedsbeitrag ist bis zum 31.03. des Jahres fällig. Ehrenmitglieder zahlen keine Beiträge. Dem Vorstand steht das Recht zu, in besonderen Fällen einem Mitglied den Mitgliedsbeitrag zu ermäßigen oder zu erlassen.

§ 12 Kassenprüfer
In der Mitgliederversammlung werden zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, gewählt. Die Wahl der beiden Kassenprüfer erfolgt in der Weise, dass jedes Jahr ein Kassenprüfer ausscheidet und durch einen neuen ersetzt wird.
Eine direkte Wiederwahl ist unzulässig. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, die Verwaltung des Vereinsvermögens und insbesondere die Kasse zu prüfen.
Sie berichten hierüber nach Ende des Geschäftsjahres auf der nächsten Mitgliederversammlung und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.

§ 13 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, die ausschließlich zu diesem Zweck einberufen ist. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen. Diese Mitgliederversammlung entscheidet auch über die Verwendung des Vereinsvermögens.

Brunsbüttel, den 19.02.2014

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